Satzung
A. Allgemeines
§1
Name, Geschäftsjahr, Sitz
Der Verein führt des Namen ,,Förderverein Kindergarten Eifelstraße" nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,eingetragener Verein" (e. V.). Die Eintragung in das Vereinsregister soll beantragt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Niederkassel-Mondorf.
§2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§3
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
B. Mitgliedschaft
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige Person einschl. juristischer Personen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
2. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Bewerber/die Bewerberin die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§5
Beitrag
Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zum Anfang des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe des Vereinsjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
§6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung g1eiches Stimmrecht. Beides gilt nicht, wenn keine satzungsgerechten Beiträge gezahlt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. freiwilligen Austritt
2. Ausschluß
3. Tod
b. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Geschäftsjahresende erfolgen. Gezahlte Beitrage werden nicht erstattet. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
C. Vereinsorgane
§8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die ordentliche Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§9
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 10
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Neuwahl des Vorstandes
4. die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen (jährlich)
5. Satzungsänderungen
6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
8. die Auflösung des Vereins.
b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie bei der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich.
c. Die Beschlußfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
d. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der 1. Vorsitzenden - in Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden - und dem/der Geschäfts- und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens acht Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Im Falle des § 13 Absatz c wird mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder entschieden.
§13
Der Vorstand
a. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Geschäfts- und Schriftführer/in
4. der/dem Kassenwart/in
5. einer/m Vertreter/in des Elternrates der Tageseinrichtung
6. einer/m Vertreter/in des pädagogischen Kintergartenpersonals
7. der/des Leiter/in der Tageseinrichtung.
b. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. 1. und 2. Vorsitzender, Geschäfts- und Schriftführer/in und Kassenwart/in werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der/Die Vertreter/in des Elternrates und des pädagogischen Kintergartenpersonals werden jeweils vom Elternrat und von den pädagogischen Betreuungskräften in den Vorstand entsandt. Das Beschäftigungsverhältnis der/des Vertreters/in des pädagogischen Personals soll mindestens für die Wahlzeit andauern. Der/Die entsandte Vertreter/in des Elternrates sowie das Personal der Tageseinrichtung sind für die Vorstandsämter des Absatzes a Ziffern 1 - 4 nicht wählbar. Mitarbeiter/innen die sich in der Ausbildung befinden, sind nicht wählbar.
c. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in Sinne von Absatz a Ziffern 1 – 4 vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in gewählt. § 12 findet Anwendung.
§ 14
Geschäftsbereich des Vorstandes
Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 15
Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen.
Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen. Zu den Sitzungen können andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Der Vorstand beschließt über die zweckentsprechende Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und über Maßnahmen zur Mittelbeschaffung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Vorschläge über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu machen.
D. Schlußbestimmung
§ 16
Auflösung des Vereins
a. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine satzungsgemäßen berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder erfolgen.
b. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäfts- und Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 17
Der Verein erhält seine Mittel aus den Beiträgen seiner Mitglieder und aus freiwilligen Spenden für Zwecke der Tageseinrichtung.