Satzung

 

 

 

A. Allgemeines

 

§1

 

Name, Geschäftsjahr, Sitz

 

 

Der Verein führt des Namen ,,Förderverein Kindergarten Eifelstraße" nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,eingetragener Verein" (e. V.). Die Eintragung in das Vereinsregister soll beantragt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Niederkassel-Mondorf.

 

§2

 

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bemüht sich um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit der Tageseinrichtung Eifelstraße in finanzieller und organisatorischer Hinsicht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anschaffung pädagogischen Spiel- und Bastelmaterials, Unterstützung von Veranstaltungen und von Kinderfesten sowie die finanzielle Förderung der Ausstattung und Erhaltung der gesamten Einrichtung. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Leitung und dem Elternrat der Tageseinrichtung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Angeschaffte Gegenstände gehen in das Eigentum des Kindergartens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Niederkassel, die es ausschließlich und unmittelbar für die Tageseinrichtung Eifelstraße Niederkassel zu verwenden hat.

 

§3

 

Vereinsämter

 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 


B. Mitgliedschaft

 

§4

 

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige Person einschl. juristischer Personen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
2. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Bewerber/die Bewerberin die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

§5

 

Beitrag

 

Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zum Anfang des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe des Vereinsjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

§6

 

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung g1eiches Stimmrecht. Beides gilt nicht, wenn keine satzungsgerechten Beiträge gezahlt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§7

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

a. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

1. freiwilligen Austritt

 

2. Ausschluß

 

3. Tod

 

b. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Geschäftsjahresende erfolgen. Gezahlte Beitrage werden nicht erstattet. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

 


C. Vereinsorgane

 

§8

 

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

1. die ordentliche Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§9

 

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

 

§ 10

 

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

a. Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

2. die Entlastung des Vorstandes

3. die Neuwahl des Vorstandes

4. die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen (jährlich)

5. Satzungsänderungen

6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

8. die Auflösung des Vereins.

b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie bei der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

c. Die Beschlußfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

d. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der 1. Vorsitzenden - in Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden - und dem/der Geschäfts- und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

 

Anträge

 

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens acht Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

 

§12

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

Im Falle des § 13 Absatz c wird mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder entschieden.

 

 

§13

 

Der Vorstand

 

a. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

1. der/dem 1. Vorsitzenden

2. der/dem 2. Vorsitzenden

3. der/dem Geschäfts- und Schriftführer/in

4. der/dem Kassenwart/in

5. einer/m Vertreter/in des Elternrates der Tageseinrichtung

6. einer/m Vertreter/in des pädagogischen Kintergartenpersonals

7. der/des Leiter/in der Tageseinrichtung.

 

b. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. 1. und 2. Vorsitzender, Geschäfts- und Schriftführer/in und Kassenwart/in werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der/Die Vertreter/in des Elternrates und des pädagogischen Kintergartenpersonals werden jeweils vom Elternrat und von den pädagogischen Betreuungskräften in den Vorstand entsandt. Das Beschäftigungsverhältnis der/des Vertreters/in des pädagogischen Personals soll mindestens für die Wahlzeit andauern. Der/Die entsandte Vertreter/in des Elternrates sowie das Personal der Tageseinrichtung sind für die Vorstandsämter des Absatzes a Ziffern 1 - 4 nicht wählbar. Mitarbeiter/innen die sich in der Ausbildung befinden, sind nicht wählbar.

 

c. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in Sinne von Absatz a Ziffern  1 – 4 vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in gewählt. § 12 findet Anwendung.

 

§ 14

 

Geschäftsbereich des Vorstandes

 

Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 15

 

Beschlußfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen.

 

Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen. Zu den Sitzungen können andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

 

Der Vorstand beschließt über die zweckentsprechende Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und über Maßnahmen zur Mittelbeschaffung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Vorschläge über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu machen.

 


D. Schlußbestimmung

 

§ 16

 

Auflösung des Vereins

 

a. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine satzungsgemäßen berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

b. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäfts- und Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 

§ 17

 

Der Verein erhält seine Mittel aus den Beiträgen seiner Mitglieder und aus freiwilligen Spenden für Zwecke der Tageseinrichtung.